Kostenerstattung

Nicht selten entscheiden Gerichte über die Erstattungsfähigkeit von Detektivkosten. Dazu gibt mehrere Rechtssprechungen.

Beispiele:

Anspruch des Arbeitgebers auf Erstattung der Detektivkosten bei Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung durch Arbeitnehmer

Verdacht des Erschleichens einer Arbeits¬unfähig¬keits¬bescheinigung rechtfertigt fristlose Kündigung des Arbeitnehmers

Besteht der konkrete Verdacht, dass ein Arbeitnehmer seine Arbeitsunfähigkeit nur vortäuscht, so kann der Arbeitgeber eine Detektei mit der Beobachtung des Arbeitnehmers beauftragen. Erhärtet sich dadurch der Verdacht, rechtfertigt dies die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers. Zudem steht dem Arbeitgeber ein Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten zu. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundes¬arbeits¬gerichts hervor.

Dem Fall lag folgender Sachverhalt zugrunde: Ab dem Jahr 2009 ließ sich ein Busfahrer mehrmals und teilweise für mehrere Wochen arbeitsunfähig krankschreiben. Da seine Arbeitgeberin, ein Busunternehmen, Zweifel an seiner wiederholten Arbeitsunfähigkeit hatte, sollte sich der Arbeitnehmer einer ärztlichen Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen unterziehen. Trotz wiederholter Aufforderung ist es dazu aber nicht gekommen. Daraufhin beauftragte die Arbeitgeberin im März 2010 eine Detektei mit der Überwachung des Arbeitnehmers. Diese beobachtete, dass der Arbeitnehmer trotz bescheinigter Arbeitsunfähigkeit im Bistro seiner Frau arbeitete. Aufgrund der Beobachtungen forderte die Arbeitgeberin den Arbeitnehmer erneut zwei Mal erfolglos zu einer ärztlichen Untersuchung durch den Medizinischen Dienst der Krankenkassen auf. Nachdem der Arbeitnehmer sich im April 2010 erneut krankschreiben ließ, beauftragte die Arbeitgeberin erneut die Detektei. Diese beobachte wiederum, dass der Arbeitnehmer mehrere Arbeiten am Bistro ausübte sowie Alkohol trank. Aufgrund der erneuten Beobachtungen wurde der Arbeitnehmer mit dem Vorwurf der Erschleichung von Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen konfrontiert. Da dieser weiterhin abstritt im Bistro gearbeitet zu haben, wurde er schließlich fristlos gekündigt. Während die Arbeitgeberin zudem einen Anspruch auf Erstattung der Detektivkosten geltend machte, erhob der Arbeitnehmer Kündigungsschutzklage.

Arbeitsgericht und Landesarbeitsgericht hielten Kündigung für wirksam und bejahten Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten

Sowohl das Arbeitsgericht als auch das Landesarbeitsgericht Hessen sahen die fristlose Kündigung des Arbeitnehmers als wirksam an. Darüber hinaus sprachen sie der Arbeitgeberin einen Anspruch auf Ersatz der Detektivkosten für die Beauftragung im April 2010 zu. Zu diesem Zeitpunkt habe anders als bei der ersten Beauftragung im März 2010 ein konkreter Verdacht gegen den Arbeitnehmer bestanden. Zwar habe die zweite Beobachtung keine Feststellungen dazu treffen können, ob der Arbeitnehmer nun arbeitsfähig oder arbeitsunfähig war. Jedoch habe er sich zumindest genesungswidrig verhalten, so dass eine Verdachtskündigung gerechtfertigt war. Der Arbeitnehmer legte gegen diese Entscheidung Revision ein. Er wehrte sich aber nur noch gegen die Inanspruchnahme hinsichtlich der Detektivkosten.

BAG bejahte grundsätzlichen Erstattungsanspruch hinsichtlich der Detektivkosten

Das Bundesarbeitsgericht führte zunächst aus, dass ein Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die durch die Beauftragung eines Detektivs entstandenen notwendigen Kosten zu ersetzen hat, wenn die Beauftragung aufgrund eines konkreten Tatverdachts geschieht und der Arbeitnehmer entweder einer vorsätzlichen Vertragspflichtverletzung überführt wird oder zumindest der Verdacht einer schwerwiegenden Pflichtverletzung besteht. Ein für den vorliegenden Fall allein in Betracht kommender Verdacht einer Pflichtwidrigkeit durch den Arbeitnehmer habe das Landesarbeitsgericht aber nicht festgestellt.

Fehlender Verdacht einer tatsächlich nicht bestehenden Arbeitsunfähigkeit

Für eine Ersatzpflicht des Arbeitnehmers hinsichtlich der Detektivkosten hätte die im April 2010 durchgeführte Observation nach Ansicht des Landesarbeitsgerichts Indizien erbringen müssen, die darauf hindeuteten, dass der Arbeitnehmer tatsächlich nicht erkrankt war, er somit die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen und infolge dessen die Entgeltfortzahlungen im Krankheitsfall erschlichen hat. Demgegenüber komme es nicht darauf an, ob sich der Arbeitnehmer gesundheits- oder genesungswidrig verhalten hat. Vielmehr sei allein darauf abzustellen, ob er ein Verhalten an den Tag gelegt hat, welches nach allgemeiner Lebenserfahrung nicht auf eine Arbeitsunfähigkeit schließt und somit den Verdacht eines Betrugs begründet. Feststellungen dazu habe das Landesarbeitsgericht aber nicht getroffen.

Aufhebung des Berufungsurteils und Zurückweisung des Rechtsstreits

Das Bundesarbeitsgericht hob daher das Urteil des Hessischen Landesarbeitsgerichts auf und wies es zur Neuentscheidung zurück.

Detektivkosten im Unterhalts¬rechts¬streit bei Verwendung eines GPS-Systems nicht erstattungsfähig

Überwachung mittels GPS-Systems stellt unverhältnismäßigen Eingriff in das allgemeine Persönlichkeits¬recht dar

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu beschäftigen, ob Detektivkosten für die Erstellung eines umfassenden Bewegungsprofils des geschiedenen Ehegatten im Rahmen eines Unterhalts¬rechts¬streits erstattungsfähig sind. Das Gericht entschied, dass auch Detektivkosten - sofern sie auf der Grundlage eines konkreten Verdachts zur Durchsetzung des Rechts notwendig waren - zu den Prozesskosten zählen können. Dies gilt allerdings nur, wenn die Mittel zur Beschaffung von Beweisen auch im Rechtsstreit verwertet werden dürfen. Daran fehlt es beispielsweise bei einem durch GPS-Sender erstellten umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofil.
Der Kläger des zugrunde liegenden Falls war rechtskräftig zur Zahlung nachehelichen Unterhalts verurteilt worden. In jenem Verfahren hatte die Beklagte als Unterhaltsberechtigte geltend gemacht, ihre Beziehung zu einem andern Mann sei beendet. Später hatte sie die Beziehung jedoch fortgesetzt.

Kläger beauftrag Detektiv

Zur Vorbereitung einer Abänderungsklage hatte der Kläger einen Detektiv mit der Feststellung beauftragt, ob die Beklagte eine verfestigte Lebensgemeinschaft i.S.v. § 1579 Nr. 2 BGB unterhalte. Der Detektiv überwachte die Fahrten der Beklagten mit einem an ihrem Fahrzeug heimlich angebrachten GPS-Sender.

Parteien streiten über Erstattung der Detektivkosten

Nachdem die Beklagte vorprozessual die Voraussetzungen für einen Wegfall ihres Unterhaltsanspruchs verneint hatte, erkannte sie im anschließenden Abänderungsverfahren den Antrag des Klägers auf Wegfall seiner Unterhaltspflicht an. In dem Anerkenntnisurteil wurden ihr die Kosten des Verfahrens auferlegt. Im nachfolgenden Kostenfestsetzungsverfahren stritten die Parteien darum, ob auch die Detektivkosten des Klägers von der Beklagten zu erstatten sind.

Detektivkosten können zu Prozesskosten zählen

Das Oberlandesgericht hat dies abgelehnt; der Bundesgerichtshof hat die vom Oberlandesgericht zugelassene Rechtsbeschwerde zurückgewiesen. Zu den Prozesskosten, die auf der Grundlage der Kostengrundentscheidung festgesetzt werden können, zählen nicht nur die durch Einleitung und Führung eines Rechtsstreits ausgelösten Kosten, sondern auch solche Kosten, die durch rechtmäßige Maßnahmen zur Vorbereitung eines bevorstehenden Verfahrens ausgelöst werden. Dazu können auch Detektivkosten gehören, wenn sie auf der Grundlage eines konkreten Verdachts zur Durchsetzung des Rechts notwendig waren, sich in angemessenem Verhältnis zur Bedeutung des Streitgegenstandes halten und die erstrebte Feststellung nicht einfacher oder billiger zu erzielen war. Das gilt grundsätzlich auch für die Ermittlung von Indiztatsachen für eine vom Unterhaltsberechtigten bestrittene verfestigte Lebensgemeinschaft.

Kosten zur Beschaffung von Beweismitteln müssen nur bei Verwertbarkeit der Beweise getragen werden

Die unterliegende Partei hat die Kosten des Rechtsstreits allerdings nur insoweit zu tragen, als sie zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig waren. Das ist bei Kosten zur Beschaffung von Beweismitteln nur dann der Fall, wenn diese im Rechtsstreit verwertet werden dürfen. Daran fehlt es bei einem durch GPS-Sender erstellten umfassenden personenbezogenen Bewegungsprofil. Denn die Feststellung, Speicherung und Verwendung greift in unzulässiger Weise in das durch Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG verbürgte Recht auf informationelle Selbstbestimmung ein. Ein solcher Eingriff kann durchaus durch die Wahrnehmung überwiegender schutzwürdiger Interessen der Allgemeinheit unter Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit, etwa im Rahmen des § 100 h Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 StPO, gerechtfertigt sein (vgl. insoweit auch Bundesgerichtshof, Urteil v. 04.06.2013 - 1 StR 32/13 -).

Punktuelle persönliche Beobachtung wäre geeignetes Mittel zum Nachweis einer verfestigten Lebensgemeinschaft gewesen

Da im vorliegenden Fall mit einer punktuellen persönlichen Beobachtung ein milderes geeignetes Mittel zum Nachweis einer verfestigten Lebensgemeinschaft zur Verfügung gestanden hätte, stellt sich die durchgeführte Überwachung mittels GPS-Systems aber als unverhältnismäßiger Eingriff in das allgemeine Persönlichkeitsrecht der Beklagten dar, der einer Erstattungspflicht der Kosten entgegensteht.

Die maßgebliche Norm lautet wie folgt:

§ 1579 BGB (Beschränkung oder Versagung des Unterhalts wegen grober Unbilligkeit)

Ein Unterhaltsanspruch ist zur versagen, herabzusetzen oder zeitlich zu begrenzen, soweit die Inanspruchnahme des Verpflichteten auch unter Wahrung der Belange eines dem Berechtigten zur Pflege oder Erziehung anvertrauten gemeinschaftlichen Kindes grob unbillig wäre, weil

1. [...]

2. der Berechtigte in einer verfestigten Lebensgemeinschaft lebt,

[...]

Versicherungsbetrüger muss Kosten einer beauftragten Detektei übernehmen

Betrug mit Folgen

Besteht der Verdacht, dass jemand seine Versicherung betrügen will, darf diese eine Detektei für Ermittlungen einschalten. Bestätigt sich der Verdacht, muss der Betrüger die Kosten ersetzen. Dies geht aus einem Urteil des Amtsgerichts München hervor.

Die spätere Beklagte betreibt ein Reisebüro. Sie war berechtigt im Rahmen ihres Geschäftsbetriebes Reiserücktrittsversicherungen an ihre Kunden zu vermitteln. Im Jahre 2006 meldete sie die Stornierung einer Reise bei einer Reiseversicherung, mit der sie in Geschäftsbeziehung stand und zeigte Stornierungskosten in Höhe von 3407 Euro an. Diese Reise war aber nie gebucht worden. Da die eingereichte Schadenanzeige Ungereimtheiten enthielt, die von den Betreibern des Reisebüros auch nicht schlüssig erklärt werden konnten, beauftragte die Versicherung ein Detektivbüro. Sie erfuhr darauf hin, dass es den Reiseveranstalter gar nicht gab. Bei der angeblichen Firma handelte es sich um einen Betrieb, der früher vom Vater der späteren Beklagten betrieben wurde. Diese Firma war jedoch bereits abgemeldet worden. Reisebuchungen in den fraglichen Hotels waren ebenfalls nicht vorhanden, der Ehemann der angeblichen Reisekundin, der mitreisen sollte, hatte zu dem fraglichen Zeitpunkt gar keinen Urlaub. Die Versicherung erstattete darauf hin Strafanzeige. Die Betreiberin des Reisebüros wurde auch rechtskräftig wegen versuchten Betruges verurteilt.

Detekteikosten in Höhe von 1.873 Euro

Sie weigerte sich allerdings, die Kosten für die Detektei in Höhe von 1873 Euro zu bezahlen. Die Kosten seien nicht notwendig gewesen. Schließlich hätte die Versicherung die Ermittlungen auch selbst anstellen können. Es hätte auch ausgereicht, die Schadensregulierung einfach abzulehnen. Außerdem hätte eine Strafanzeige genügt, dann wären die Ermittlungsbehörden tätig geworden und die Kosten dort angefallen. Die Klägerin habe sich angemaßt, selbst Ermittlungen durchführen zu wollen und müsse daher auch die Kosten selbst tragen.

Versicherungsbetrügerin muss Detekteikosten erstatten

Der zuständige Richter beim AG München gab der Versicherung jedoch Recht: Dass jemand, den man betrügen wolle, sich darum kümmern dürfe, den Betrug abzuwehren, verstehe sich von selbst. Die Meinung der Beklagten, hier habe das Opfer die Interessen des Betrügers zu wahren und sich daher stets Gedanken zu machen, wie er die Kosten für den Betrüger gering halten könne, entbehre jeder Grundlage. Das Opfer sei berechtigt, jene Aufwendungen vorzunehmen, die es zur Abwehr für erforderlich halte. Die Beauftragung von Detektiven sei sachgerecht.

Sie sehen, dass es wichtig ist, eine gerichtsverwertbar Beweisführung zu erbringen. Eine Grundsätzlichkeit bedeutet auch immer eine Abweichung von der Norm.
Eine entsprechende Rechtsberatung erfolgt nur durch Ihren bevollmächtigten Rechtsanwalt.