Außendienst

Mitarbeiterprüfung im Außendienst

Selbstverständlich müssen Unternehmen ihren Mitarbeitern gewisse Freiheiten einräumen, wenn sich diese im Außendienst befinden. Dennoch sind diese Freiheiten mit Pflichten verbunden, deren Einhaltung für die Mitarbeiter leider nicht immer Priorität hat.

Arbeitnehmer, die in den Genuss eines Dienstwagens kommen und vielleicht sogar eine Firmentankkarte erhalten, sollten diese auch nur für die Ausübung ihrer Tatigkeit nutzen. Doch Arbeitnehmer ignorieren oft die Gefahren für ihren Arbeitgeber.

Häufig werden Dienstwagen für private Zwecke genutzt. Hierbei realisiert der Mitarbeiter oft garnicht, dass dem Unternehmen dadurch ein Schaden entsteht. Häufig wird auch nicht daran gedacht, dass eine private Nutzung auch Probleme mit der Versicherung verursachen kann.

Dienstwagen überwachen

Dienstwagen gelten grundsätzlich als Firmeneigentum. Sollten Sie also nicht für den privaten Gebrauch durch einen Mitarbeiter vorgesehen sein, können Sie die Dienstwagen durchaus absolut legitim überwachen. Hierfür eigenen sich z.B. GPS-Ortungssysteme.

Spesengelder auf Dienstreisen

Sollten Ihre Mitarbeiter zum Beispiel auf Firmenkosten einkehren oder Hotels buchen können, zum Beispiel mit einer Firmen-Kreditkarte, sollten sie sich dabei an den Vorgaben des Arbeitgebers orientieren.

Die Entfernung zum Arbeitgeber senkt auch die Hemmschwelle, und die Versuchung die Firmenkarte für andere Vergnügen zu nutzen ist groß.

Die Beauftragung unserer Detektei kann im Verdachtsfall Klarheit schaffen.

Wettbewerbsvertöße

Das sich Mitarbeiter wegen Vertragsbruch -in den überwiegenden Fällen handelt es sich dabei um die Verletzung der Geheimhaltung- schuldig machen, geschieht immer öfters oder auch, dass der Arbeitgeber nicht über die Aufnahme einer Nebentätigkeit informiert wird oder um die Aufnahme der Tätigkeit bei einem Konkurrenzunternehmen, trotz ausdrücklichem Wettbewerbsverbot.

Der Arbeitnehmer ist während des Arbeitsverhältnisses verpflichtet, jeglichen Wettbewerb gegenüber seinem Arbeitgeber zu unterlassen.

Dies ergibt sich in der Regel als Nebenpflicht aus dem Arbeitsverhältnis. Die arbeitsvertragliche Rücksichtspflicht verpflichtet unter anderem dazu, die wettbewerblichen Interessen des Arbeitgebers zu respektieren. Die Pflicht zur Unterlassung des Wettbewerbs gilt während des Bestehens des Arbeitsverhältnisses, auch wenn im Arbeitsvertrag keine entsprechende Regelung enthalten ist.